Informationen zur Betriebssicherheit
Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Vorschriften für ***ALLE Betreiber von Aufzugsanlagen deutlich verschärft***.
Wie der Begriff „Betriebssicherheitsverordnung“ nahelegt, regelt diese Verordnung primär Verpflichtungen für Arbeitgeber, welche dem Schutz der Ihnen beschäftigten Personen und aller übrigen Personen, die z.B. Kunde oder Geschäftspartner sind – insbesondere, wenn diese Maschinen bzw. Geräte des Arbeitgebers nutzen (wie z.B. Aufzüge). Bislang war es strittig, inwiefern hiervon Aufzuganlagen in Wohnhäusern oder gemischt genutzten Häusern bzw. in Eigentümergemeinschaften betroffen sind.
**Mit der Novellierung der BetrSichV wurde Klarheit geschaffen:**
Alle Aufzüge in allen Häusern fallen unter die Vorschriften der BetrSichV. Dies gilt auch für Lastenaufzüge wie z.B. Müllaufzüge, Autoaufzüge etc.
**Betreiberpflichten (Auszug aus der TRBS 3121 – Nr. 3.3)**
(3) Der Betreiber hat eine oder mehrere Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen, zu beauftragen,
* die Aufzuganlage zu beaufsichtigen,
* regelmäßige Kontrollen durchzuführen (Nach § 4 Abs. 4 der BetrSichV müssen die Funktionskontrollen dokumentiert werden) und
* eingeschlossene Personen zu befreien.
(4) Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Betreiber zu melden
(5) Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und die Gefahrenstellen zu sichern.